top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung:

 

 

Der Autor bezweckt, sein Werk möglichst vielen Personen, die sich für sein Werk interessieren und/oder interessieren könnten, bekannt zu machen. Die Lektorin wird den Autor zur Erreichung dieses Ziels und bei Erfüllung des nachstehend dargelegten Aufgabenkreises unterstützen.

 

 

Die nachstehenden Regelungen gelten unbeschadet der Möglichkeit des Autors, ausschließlich eine inhaltliche Überprüfung (z.B. Aufbau der Geschichte; Kohärenz; Vollständigkeit; Spannungsbogen) oder eine sprachliche Überprüfung (z.B. Stilmittel, sprachliche Einheitlichkeit, Wortwiederholungen, Schachtelsätze, Grammatik, Zeitformen) oder eine formale Überprüfung (z.B. Regeln der Rechtsprechung und Interpunktion) oder eine beliebige Kombination derselben durch die Lektorin vornehmen zu lassen.

 

 

 

§ 1     Vertragsgegenstand

 

(1)       Die Lektorin prüft zunächst das Werk des Autors nach inhaltlichen Kriterien wie Aufbau der Story, Kohärenz, Vollständigkeit, roter Faden, Textaufbau und Spannungsbogen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird durch Kommentare seitens der Lektorin erläutert und ermöglicht es so dem Autor, Änderungen vorzunehmen. Sodann – sofern insgesamt vereinbart – wird auf die Grammatik, Zeitformen, Stilmittel, Verständlichkeit, Satzlänge (Sprachelemente) sowie auf die Einhaltung von Formalien wie Rechtschreibung, Einheitlichkeit der Darstellungsart, Abkürzungen eingegangen.

 

 

(2)       Das Entgelt für die von der Lektorin vorgenommenen Tätigkeiten berechnet sich je Normseite. Eine Normseite entspricht 1.500 Zeichen inklusive Leerzeichen. Alle Normseitenpreise werden individuell anhand eines vom Autor vorgelegten Textauszugs kalkuliert. Fallen zusätzliche Tätigkeiten an (z.B. Schreiben eines Klappentextes, finale Durchsicht minimaler Änderungen am Manuskript, Storycoaching), die nicht nach Normseiten abgerechnet werden können, wird ein Stundensatz vereinbart. Auf alle Preise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% erhoben.

 

 

 

 

§ 2     Rechte und Pflichten des Autors

 

(1)       Der Autor kann die Erbringung der Leistungen durch die Lektorin innerhalb des vereinbarten Zeitraums verlangen, vorausgesetzt, die vom Autor übergebenen Unterlagen wie vollständiger, lesbarer und geordneter Ausgangstext sowie weitere Informationen, soweit diese für die Ausübung der Tätigkeit der Lektorin erforderlich sind, wurden fristgemäß vorgelegt.

 

 

(2)       Ergibt sich während der Tätigkeit der Lektorin die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Informationen, fordert die Lektorin diese ohne schuldhaftes Zögern an. Der Autor hat die ergänzenden Informationen ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen. Der hierdurch bedingte Zeitaufwand verlängert den vereinbarten Zeitraum bzw. den Zeitraum nach S. 1 bzw. Zeitpunkt nach (1) S. 1 entsprechend.

 

 

(3)       Kündigt der Autor den Vertrag vorzeitig, gelten hinsichtlich seiner Pflichten zur Vergütung der bisherigen Tätigkeiten der Lektorin die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

§ 3     Pflichten und Rechte von Text & Lektorat

 

(1)       Die Lektorin ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung innerhalb der vereinbarten Leistungszeit nach Maßgabe der Regelung gem. § 2 zu erbringen. Die Lektorin ist ferner verpflichtet, die vereinbarte Leistung den Werkinhalt des Autors betreffend wie Aufbau des Werks, Kohärenz, Vollständigkeit, Spannungsbogen so gut wie möglich zu erbringen. Ein Erfolg insoweit ist nicht geschuldet.

 

 

(2)       Die Richtigkeit von Quellen- oder Sachangaben als Textgrundlage hat die Lektorin nur dann und in dem Umfang zu überprüfen, sofern und inwieweit dies individuell zwischen den Parteien vereinbart wurde.

 

 

(3)       Die Lektorin ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Angemessenheit des Vorschusses hängt von dem Aufwand und der Dauer der Tätigkeit der Lektorin ab. Hiervon ausgehend ist regelmäßig ein Vorschuss von 30 % der vereinbarten Vergütung auch unter Berücksichtigung der Tatsache angemessen, dass während der Befassung mit dem Werk die Annahme neuer, aktuell zu bearbeitender Werke regelmäßig ausgeschlossen ist.

 

 

(4)       Die Lektorin verpflichtet sich, sämtliche Texte und Tatsachen, die ihr mit ihrer Tätigkeit für den Autor bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Lektorin ist berechtigt, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Subunternehmer bei Wahrung der Vertraulichkeit gem. S. 1 ausführen zu lassen.

 

 

(5)       Die Lektorin behält sich das Recht vor, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des gesamten Manuskripts vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Qualität des restlichen Dokuments erheblich von der Qualität der ersten Probeseiten abweichen. Ein Fall erheblicher Qualitätsabweichung liegt dann vor, wenn im Vergleich zu den Probeseiten 30 % mehr Eingriffe in den Text durch die Lektorin notwendig sind, um dieselbe Endqualität zu erzielen. In diesem Fall unterbreitet die Lektorin ein neues Vertragsangebot.

 

 

 

§ 4     Gewährleistung

 

(1)       Die Lektorin übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Zweck- oder Markttauglichkeit des Werks.

 

 

(2)       Sofern nicht anders vereinbart, folgt die Lektorin bei der Prüfung von Rechtschreibung und Zeichensetzung den aktuellen DUDEN-Empfehlungen.

 

 

(3)       Soweit Bewertungsmöglichkeiten wie möglicherweise bei der Rechtschreibung oder bei Satzzeichen nicht bestehen, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der nachstehenden Regelungen gemäß § 5 Abs. 2. Der Autor hat offensichtliche Mängel insoweit der Lektorin innerhalb von 2 Wochen nach Rückübermittlung des Werks mitzuteilen.

 

 

 

§ 5     Haftung

 

(1)       Für Garantien oder bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die Lektorin nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

(2)       Soweit eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit in Betracht kommt (s.o. § 4 Abs. 3 S. 1), wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde noch Leib oder Leben verletzt wurden, oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Kardinalpflichten sind solche aus der Natur des Vertrages sich ergebenden Pflichten, bei deren Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sein würde, weil sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen mit der Folge, dass der Käufer deshalb auf deren Erfüllung durch den Lizenzgeber vertraut und vertrauen darf.

 

            Wurden beim Korrektorat weniger als 90 % der Rechtschreib- und Grammatikfehler beseitigt, hat der Autor das Recht auf kostenlose Überarbeitung insoweit innerhalb angemessener Frist. Bei der Fristbemessung haben die Interessen des Autors an der endgültigen Fertigstellung grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der Lektorin an der Fertigstellung weiterer von ihr zur Bearbeitung angenommener Werke, es sei denn, die Lektorin kann die höhere Dringlichkeit der weiteren Werke besonders begründen.

 

(3)       Die Lektorin haftet nicht für den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Werks im Postweg oder mittels Dateiübertragung. Der Autor hat die Vollständigkeit der Bearbeitungen zu prüfen und Mängel insoweit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang zu rügen.

 

 

(4)       Ferner haftet die Lektorin nicht für rechtswidrige Inhalte der zu bearbeitenden Texte (z.B. Verletzungen des Urheberrechts, der Persönlichkeitsrechte Dritter, Aufrufe zu Straftaten oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Werden der Lektorin nach Abschluss des Vertrags solche Inhalte bekannt, so hat sie das Recht zur Kündigung des Vertrags. Bis dahin erbrachte Leistungen sind vom Autor zu vergüten.

 

 

(5)       Die Bearbeitung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Microsoft Word mit der Änderungsnachverfolgung. Die Lektorin übernimmt keine Haftung für mangelnde Kompatibilität der Dateien mit anderen Software-Programmen.

 

 

 

§ 6     Vertragsänderungen

 

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

§ 7     Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1)       Die Kaufmannseigenschaft bei beiden Vertragspartnern vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, dass im Fall von Streitigkeiten auf der Grundlage dieses Vertrags international zuständig sind die deutschen Gerichte; sachlich und örtlich zuständig sind die Gerichte in München.

 

 

(2)       Die Kaufmannseigenschaft beider Parteien vorausgesetzt gilt: Für die gegenständliche Vereinbarung gilt deutsches Recht.

 

 

 

§ 8     Schlussbestimmungen

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Regelungen. Im Fall von Lücken, die nicht über das Gesetz zu schließen sind, wird der Vertrag ergänzend danach ausgelegt, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie an den nicht gelegten Fall gedacht hätten.

bottom of page